Der Steuerpflichtige stellt selber fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (MWSTG 10 + 66), ermittelt die Steuerforderung selber (MWSTG 71) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (MWSTG 86 Abs. 1).
Bei festgestellter Mehrwertsteuerpflicht hat der Steuerpflichtige
- sich unaufgefordert anzumelden (MWSTG 56 Abs. 1)
- selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und die Steuer an die ESTV abzuliefern
Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehören
- ordentliche Buchführung
- Führung der Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (MWSTG 70 Abs. 1)
- Buchführung = Lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen, was sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder
- Kassabuchführung + täglicher Kassasturz bei bargeldintensiven Betrieben
- Bei einem bargeldintensiven Betrieb hat der Steuerpflichtige die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und grundsätzlich tagfertig in einem Kassabuch aufzuzeichnen und täglich einen Kassensturz vorzunehmen
- Wer einen bargeldintensiven Betrieb unterhält und weder tägliche Kassenstürze vornimmt, noch überhaupt ein tagfertiges Kassabuch führt, nimmt billigend in Kauf, dass eine Unterbesteuerung eintritt und akzeptiert eine Ermessenseinschätzung (vgl. BGer 2C_885/2019 vom 05.03.2020, Erw. 5.2, BGer 2C_530/2019 vom 23.01.2020, Erw. 4.3.1, je m.w.H.).
Grundsatz der Selbstdeklaration
In der Praxis läuft die Selbstdeklaration wie folgt ab:
- Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist durch den Steuerpflichtigen vierteljährlich (allenfalls auch monatlich) eine Selbstdeklaration einzureichen, in welcher die geschuldete Mehrwertsteuer (MWST) aufaddiert wird
- Von diesem reinen MWST-Bruttobetrag können alle Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die bereits durch Lieferanten an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) oder bei Importen an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) abgeführt wurden
- Die Bruttomarge unterliegt somit der Inlandsteuer, d.h. der schweizerischen MWST
MWST-Abrechnung
Die MWST-Abrechnung ist in drei Teile gegliedert:
- Teil 1 (I. Umsatz)
- Es werden das vereinbarte oder das vereinnahmte Entgelt und die Abzüge ins MWST-Formular eingetragen
- Teil 2 (II. Steuerberechnung)
- Es werden die geschuldete Umsatzsteuer auf die gesetzlichen Steuersätze aufgeteilt und die Vorsteuern aufgeschlüsselt
- Daraus resultiert die Steuerforderung, d.h. die Steuerschuld oder das Steuerguthaben
- Es werden die geschuldete Umsatzsteuer auf die gesetzlichen Steuersätze aufgeteilt und die Vorsteuern aufgeschlüsselt
- Teil 3 (III. Andere Mittelflüsse)
- In das MWST-Steuerformular sind die sog. Nicht-Entgelte einzutragen
Risiken
- Jeder Steuerpflichtige steht mit der Selbstdeklaration der Frage nach der richtigen Anwendung der mehrwertsteuerlichen Vorschriften gegenüber
- Die Mehrwertsteuer (MWST) betrifft in der Regel zahlreiche wirtschaftliche Transaktionen
- Die ESTV unterzieht die Selbstdeklarationen nur sporadisch einer MWST-Revision, sodass Grundsatzfehler in der MWST-Anwendung im Falle nachträglicher Nichtüberwälzbarkeit auf die Vertragspartner über längere Zeiträume verheerende finanzielle Folgen zeitigen können
Literatur
- Zur Buchführungspflicht
- BLUM BEATRICE, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Rz. 3 ff. zu Art. 70 MWSTG
Judikatur
- Zur Buchführungspflicht
- BVGer A-4580/2014 vom 09.06.2015, Erw. 3.4.2
- BVGer A-6198/2012 vom 03.09.2013, Erw. 2.7.2
- BVGer A-3050/2015 vom 06.10.2015 Erw. 2.5.2
- BGer 2C_950/2015 vom 11.03.2016 Erw. 4.2
- BVGer A-1098/2019 vom 10.09.2019 Erw. 2.2.2 mit div. Hinweisen
- BVGer A-1133/2018 vom 26.09.2018 Erw. 2.4.3
- BVGer A-7088/2016 vom 11.12.2017 Erw. 2.3.3
- BVGer A-5875/2009 vom 16.06.2010 Erw. 3.2.2 + Erw. 3.3
- Zur Kassabuchführung + zum Kassasturz
- § BVGer A-5551/2019 vom 14.01.2021 (Taxiunternehmer)
- § BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020, Erw. 5.2
- § BGer 2C_530/2019 vom 23.01.2020 Erw. 4.3.1, je m.w.H.