Grundsatz
In der Praxis läuft die Selbstdeklaration wie folgt ab:
- Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist durch den Steuerpflichtigen vierteljährlich (allenfalls auch monatlich) eine Selbstdeklaration einzureichen, in welcher die geschuldete Mehrwertsteuer (MWST) aufaddiert wird
- Von diesem reinen MWST-Bruttobetrag können alle Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die bereits durch Lieferanten an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) oder bei Importen an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) abgeführt wurden
- Die Bruttomarge unterliegt somit der Inlandsteuer, d.h. der schweizerischen MWST
MWST-Abrechnung
Die MWST-Abrechnung ist in drei Teile gegliedert:
- Teil 1 (I. Umsatz)
- Es werden das vereinbarte oder das vereinnahmte Entgelt und die Abzüge ins MWST-Formular eingetragen
- Teil 2 (II. Steuerberechnung)
- Es werden die geschuldete Umsatzsteuer auf die gesetzlichen Steuersätze aufgeteilt und die Vorsteuern aufgeschlüsselt
- Daraus resultiert die Steuerforderung, d.h. die Steuerschuld oder das Steuerguthaben
- Es werden die geschuldete Umsatzsteuer auf die gesetzlichen Steuersätze aufgeteilt und die Vorsteuern aufgeschlüsselt
- Teil 3 (III. Andere Mittelflüsse)
- In das MWST-Steuerformular sind die sog. Nicht-Entgelte einzutragen
Risiken
- Jeder Steuerpflichtige steht mit der Selbstdeklaration der Frage nach der richtigen Anwendung der mehrwertsteuerlichen Vorschriften gegenüber
- Die Mehrwertsteuer (MWST) betrifft in der Regel zahlreiche wirtschaftliche Transaktionen
- Die ESTV unterzieht die Selbstdeklarationen nur sporadisch einer MWST-Revision, sodass Grundsatzfehler in der MWST-Anwendung im Falle nachträglicher Nichtüberwälzbarkeit auf die Vertragspartner über längere Zeiträume verheerende finanzielle Folgen zeitigen können